Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, wenn eine Erkrankung im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien vorliegt.
Für Patientinnen und Patienten besteht ein Recht auf Erstzugang zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, d.h. sie benötigen keinen Überweisungsschein eines Haus- oder Facharztes. Deshalb können die ersten Sitzungen bequem über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden. Nach einigen sogenannten probatorischen Sitzungen wird für die Antragstellung bei der Krankenkasse ein Gutachterverfahren eingeleitet. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung übernimmt. Ein ähnliches Verfahren gilt bei Patientinnen und Patienten, die über die Beihilfe versichert sind.
Privatversicherten wird empfohlen, das Verfahren zur Kostenübernahme mit ihrer Versicherung vor Beginn der Behandlung abzuklären, denn die Frage der Kostenübernahme hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab, d.h. auch vom im Einzelfall vereinbarten Versicherungstarif. Aus diesem Grund können an dieser Stelle keine allgemein gültigen Informationen gegeben werden.