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Elektronische Patientenakte (ePA) für Kinder und Jugendliche – zum Umgang in der Praxis (4)

Was bedeutet das konkret für die ePA?


Gemäß den gesetzlichen Vorgaben versenden die gesetzlichen Krankenversicherungen derzeit Infor-mationen über die Einrichtung der ePA und über die Widerspruchsrechte von Eltern. Durch das Inei-nandergreifen der oben genannten Gesetze beste-hen genau in diesem Bereich weiterhin Rechtsunsicherheiten, auf die der bvvp bereits in verschiedenen Zusammenhängen hingewiesen hat und auch künftig hinweisen wird.


Von diesen sind nicht nur die Sorgeberechtigten betroffen, sondern auch wir Behandelnde in den Praxen. Denn laut den Digital-Gesetzen sind wir verpflichtet, bestimmte Dokumente (analog zu den Verpflichtungen bei den Erwachsenen) in die ePA einzustellen. Doch im SGB V steht eben auch, dass Daten aus dem psychotherapeutischen Kontext be-sonders schützenswert seien und die Patient*innen der Einstellung widersprechen können müssen. Die Patient*innen der Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeut*innen sind jedoch nicht durchgängig einsichtsfähig, wer also hat hier das Entscheidungsrecht?


Die notwendige Rechtsverordnung, die den Behandelnden Rechtssicherheit geben soll, ist angekündigt, aber noch nicht in Sicht.

Dies gilt auch für die Befüllung der ePA. Auch hier müsste überprüft werden, ob dem Hochladen von Inhalten gegebenenfalls therapeutische Gründe
entgegenstehen oder Rechte Dritter berührt sein könnten, die dem entgegenstehen.
Im Gesundheitsdatennutzungsgesetz GDNG wurde die Möglichkeit festgeschrieben, dass die bei den Krankenkassen und Leistungserbringenden verfügbaren Daten der Versicherten verarbeitet und aus-gewertet werden können. Gemäß § 25b SGB V wird den Kostenträgern die Möglichkeit zur datengestützten Auswertung eingeräumt, mit dem Ziel, so individuelle Gesundheitsrisiken zu erkennen. Dabei muss die Auswertung nicht durch die Kranken- und Pflegekassen selbst erfolgen. Denn § 25b Abs. 2 S. 5 SGB V räumt auch die Möglichkeit ein, dass die Kassen zu diesem Zweck Dienstleistungsverträge abschließen können. Zwar soll diese Auswertung mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes der Patient*innen erfolgen. Erfahrungen aus der Vergan-genheit, zum Beispiel mit dem Krankengeldmanagement, lassen jedoch befürch-ten, dass manche Krankenkassen diese Möglichkeit dazu nutzen könnten, Patient*innen gezielt unter Druck zu setzen.


Bei der bevorstehenden Einführung einer elektronischen Patientenakte (ePA) für Kinder und Jugend-liche sehen wir im Bundesvorstand durchaus den Nutzen für Patient*innen, beispielsweise in der Schaffung eines elektronisch gespeicherten Medi-kationsplans für chronisch somatisch kranke Kinder oder in der Speicherung von somatischen Befun-den zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen.