Schlagwörter
- Cybermobbing 8
- Elektronische Patientenakte (ePA) 5
- Kinderpsychologie 4
- ADHS: Krankheit oder Beziehungsstörung? 3
- Kindliche Albträume 3
- Pubertät 2
- Adoleszenz Jugendalter 2
- Social Media 2
- "Schmartphones wegnehmen" 2
- Soziale Freizeitgestaltung 1
- Lerntherapie 1
- Abendrituale 1
- Umgang mit hochstrittigen Eltern 1
- ZUSAMMENARBEIT MIT KINDER- UND HAUSÄRZTEN 1
- Spiele und kindliche Phantasie 1
- Schulweg ohne Eltern... 1
- "familylab", der Podcast 1
- Früherkennung von Gewalt 1
- Berufliche Orientierung 1
Elektronische Patientenakte (ePA) für Kinder und Jugendliche – zum Umgang in der Praxis (3)
Elektronische Patientenakte (ePA) für Kinder und Jugendliche – zum Umgang in der Praxis
Rechtliche Grundlagen und ineinandergreifende Gesetze
Bei Kindern und Jugendlichen greifen verschiedene Rechtsnormen und -kreise ineinander. Es treffen bereits bestehende Reglungen des Familienrechtes (4. Buch Bürgerliches Gesetzbuch BGB) und Rege-lungen der Digitalgesetze (Sozialgesetzbuch V, SGB-V) und die Patientenrechtegesetze nach BGB ineinander.
Daraus ergeben sich auch im Umgang mit den elektronischen Patientenakten von Kindern und Ju-gendlichen verschiedene Pflichten.
Zivilrecht
Prinzipiell gelten die rechtlichen Vorgaben zur ge-setzlichen Vertretung von Minderjährigen nach dem BGB. Diese regeln:
• Eltern/Erziehungsberechtigte sind – in Ausübung ihrer elterlichen Sorge – gesetzliche Vertreter*in-nen für alle Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäfts-ähnliche Handlungen.
Daraus resultiert: Aufklärungspflichten haben ge-genüber den Eltern zu erfolgen, das das Zustim-mungserfordernis für medizinische Behandlungen liegt bei diesen.
• Sorgeberechtigte müssen stets gemeinschaftlich entscheiden, können sich aber gegenseitig ermäch-tigen, alleine zu entscheiden. Bei Getrenntleben-den gibt es eine Alleinentscheidungsbefugnis des Betreuungselternteils in Alltags-angelegenheiten. Allerdings ist eine psychotherapeutische Behand-lung keine solche Alltagsangelegenheit.
Rahmenbedingungen zur Einsichtsfähigkeit
Ein Spannungsverhältnis für Kinder- und Jugend-lichentherapeut*innen liegt in dem Widerspruch, dass einerseits die gesetzliche Vertretung bei den Eltern liegt, auf der anderen Seite die Einwilligungs-fähigkeit des/der Minderjährigen zu berücksichti-gen ist. Denn die gesetzliche Vertretung der Sorge-berechtigten endet, wenn Minderjährige einwilligungs- und einsichtsfähig sind. Mit vorhan-dener Einsichtsfähigkeit sind Minderjährige alleine entscheidungsbefugt. Zu klären – und zu dokumen-tieren – ist also, ob der/die Minderjährige einwilli-gungs- und einsichtsfähig ist.
• Einwilligungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Tragweite der gegebenen Erklärung erkennen, und die damit verbundenen Risiken selbst einschätzen kann.
• Prinzipiell sieht der Gesetzgeber keine starre Al-tersgrenze vor und somit auch keine Festlegung beim Mindestalter.
• Die herrschende Meinung ist: Minderjährige un-ter 14 Jahren sind nur in Ausnahmefällen schon ein-willigungsfähig. Dokumentieren Sie daher in diesen Einzelfällen Ihre Entscheidung.
• Im Alter ab 15 Jahren sind Minderjährige in der Regel, nicht aber in jedem Fall, einsichtsfähig.
• Im Fall, dass Sie sich bei dieser Entscheidung un-sicher fühlen, ist von mangelnder Einwilligungs-/Einsichtsfähigkeit auszugehen.
• Je näher der/die Minderjährige von der geistigen Reife her an der Grenze zur Einwilligungsfähigkeit steht, desto sorgfältiger muss die Abwägung erfol-gen.