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Elektronische Patientenakte (ePA) für Kinder und Jugendliche – zum Umgang in der Praxis (2)
Elektronische Patientenakte (ePA) für Kinder und Jugendliche – zum Umgang in der Praxis
Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen müssen ihre Patient*innen darüber in-formieren, welche Daten sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der ePA speichern. Sie müssen außerdem darüber informiert werden, dass weitere Daten auf Wunsch des/der Patient*in eingestellt werden können. Für hochsen-sible Daten – und dazu gehören solche aus psychotherapeutischen Behandlungen – gilt überdies, dass die Patient*innen explizit auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden müssen. Ein Widerspruch muss dann nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation protokolliert werden.
Doch erst ab dem 15. Geburtstag werden die Jugendlichen selbst Inhaber*innen ihrer ePA und haben damit die Verwaltungsrechte für die Befüllung, Verschattung oder auch das Einlegen von Widersprüchen. „Hier entstehen deshalb in Bezug auf die rechtliche Situation von jüngeren Kindern und Jugendlichen teils er-hebliche Probleme, da die Personen, die die Gesundheitssorge haben, nicht im-mer automatisch die Versicherungsnehmer*innen sind“, so Ariadne Sartorius, Vorstandsbeauftragte des bvvp.
Fraglich sei, wie sichergestellt werden könne, dass tatsächlich die Personen, die über die Gesundheitssorge des unter 15-jähri-gen Kindes oder Jugendlichen verfügten, über die rechtlichen Rahmenbedingun-gen der ePA informiert würden. Bei gemeinsamer Gesundheitsfürsorge getrennt-lebender Eltern müssten beide einvernehmlich die einzustellenden Inhalte festlegen oder auch beide der ePA widersprechen. „Gefragt werden muss zudem, wie garantiert werden kann, dass nur die Per-sonen, die die Gesundheitssorge innehaben, die Zugangsdaten für die ePA erhalten,“ ergänzt Mathias Heinicke, Vorsitzender des bvvp.